RS Vwgh 2004/4/28 2002/14/0097

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc;
EStG 1988 §29 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 96/15/0234, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 so auszulegen, dass darunter nur Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung fallen, welche auf gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 als Werbungskosten absetzbare Pflichtbeiträge zurückzuführen sind. Pensionseinkünfte auf Grund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung werden vom Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 hingegen nicht erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz. 9 zu § 25 EStG 1988). Sie unterliegen als wiederkehrende Bezüge dem Regelungsregime des § 29 EStG 1988. Bei auf freiwillige Beiträge zurückzuführenden Pensionen stellt die Besteuerung nach § 29 Z 1 EStG 1988 sicher, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Pensionsbezuges nicht den Rückfluss jener Beträge als Einkommen zu versteuern hat, die er ohne Möglichkeit auf entsprechende einkommensmindernde Berücksichtigung in die Pensionsversicherung eingezahlt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140097.X02

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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