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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0086 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck im ersten Satz)Stammrechtssatz
Von Schwankungen der Vergütungen kann auf ein Risiko des Geschäftsführers nur dann geschlossen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft besteht. Vom Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004140009.X03Im RIS seit
03.06.2004