RS Vfgh 2008/1/23 B67/08

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 01.01.00 bis 30.09.04.

Die Beschwerdeführerin führt - nach Darlegung ihrer Einkommenslage - aus, die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde im Hinblick auf die Höhe des geforderten Betrages von knapp € 19.000,-- auch bei Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO "einen unverhältnismäßigen Nachteil für [sie] nach sich ziehen, da [sie] in Anbetracht aller laufender Kosten auch diesfalls insbesondere Gefahr laufen würde, die Kreditraten für den Wohnungskredit nicht mehr zurückbezahlen zu können, was schlussendlich dann den Verlust der Wohnung zur Folge hätte".

Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen.

Entscheidungstexte

  • B 67/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.01.2008 B 67/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B67.2008

Dokumentnummer

JFR_09919877_08B00067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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