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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 01.01.00 bis 30.09.04.
Die Beschwerdeführerin führt - nach Darlegung ihrer Einkommenslage - aus, die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde im Hinblick auf die Höhe des geforderten Betrages von knapp € 19.000,-- auch bei Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO "einen unverhältnismäßigen Nachteil für [sie] nach sich ziehen, da [sie] in Anbetracht aller laufender Kosten auch diesfalls insbesondere Gefahr laufen würde, die Kreditraten für den Wohnungskredit nicht mehr zurückbezahlen zu können, was schlussendlich dann den Verlust der Wohnung zur Folge hätte".
Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B67.2008Dokumentnummer
JFR_09919877_08B00067_01