RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0285

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §34;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG 1997 §41;

Rechtssatz

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die in einem Verfahren gemäß § 41 TKG festgelegten Zusammenschaltungsbedingungen "Maßstab einer Diskriminierungsprüfung gemäß § 34 TKG" sein können. Ob ein Angebot am Markt bzw. das Bereitstellen von Leistungen iSd § 34 TKG auf Grund eigenen Entschlusses des marktbeherrschenden Unternehmens erfolgt oder (nur) aufgrund behördlicher Anordnung, ist für die Gleichbehandlungsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 1 TKG nicht maßgeblich: in beiden Fällen bildet das jeweilige Angebot den Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob Wettbewerbern gleichwertige Bedingungen unter vergleichbaren Umständen angeboten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030285.X01

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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