RS Vfgh 2008/2/21 B269/08

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Erbschaftssteuer iHv € 768,17.

Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer - näher darzulegenden - konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Die bloße Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • B 269/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.02.2008 B 269/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B269.2008

Dokumentnummer

JFR_09919779_08B00269_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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