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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0094 E 29. Oktober 1996 RS 1Stammrechtssatz
Erklärt die Partei ausdrücklich, ihr Schriftsatz sei nicht als Berufung zu verstehen, darf die Behörde den Schriftsatz nicht als Berufung deuten, da sie sich sonst über den Willen der Partei hinwegsetzen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030285.X03Im RIS seit
01.06.2004