RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0094 E 29. Oktober 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Erklärt die Partei ausdrücklich, ihr Schriftsatz sei nicht als Berufung zu verstehen, darf die Behörde den Schriftsatz nicht als Berufung deuten, da sie sich sonst über den Willen der Partei hinwegsetzen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030285.X03

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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