RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0298

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs2 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Frage, welche von den in § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 angeführten Bewilligungen im Beschwerdefall erforderlich gewesen ist, stellt keinen wesentlichen Bestandteil des Tatvorwurfes im Sinn des § 44a Z 1 VStG hinsichtlich der Übertretung nach § 9 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dar.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030298.X01

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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