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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Zusammenschaltungsanordnung regelt das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung, die sie gemäß § 41 TKG ersetzt ("vertragsersetzender Bescheid"). Eine bloß teilweise Aufhebung, die in das auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der von den festgestellten Verfahrensmängeln betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030166.X10Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012