RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
TKG 1997 §34;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 34 TKG als marktbeherrschendes Unternehmen verpflichtet, Wettbewerbern unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen, die es am Markt anbietet oder die es für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt. Die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) hat ausgehend von der durch rechtskräftige Bescheide gegebenen Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Gewährung bestimmter Bedingungen im Rahmen der Zusammenschaltung im angefochtenen Bescheid angeordnet, dass auf Grund der Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 34 TKG diese Bedingungen auch gegenüber der mitbeteiligten Partei anzuwenden seien. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine vergleichbaren Umstände vorliegen würden oder dass aus anderen Gründen die Anwendung der in den zitierten Vorverfahren festgelegten Entgelte unter Berücksichtigung des Gebotes der Nichtdiskriminierung nicht geboten wäre; sie hat damit auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan. Der angefochtene Bescheid erweist sich als ausreichend begründet, da vor dem Hintergrund des § 34 TKG die belangte Behörde nicht gehalten war, im gegenständlichen Verfahren - in dem die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat, dass sich die Kostenrechnungsgrundlagen geändert hätten - eine neuerliche umfassende Ermittlung der Kosten der Zusammenschaltungsleistungen vorzunehmen und entsprechend zu begründen, sondern lediglich zu entscheiden hatte, inwieweit vergleichbare Umstände und vergleichbare Leistungen vorliegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030166.X09

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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