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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 folgt, dass die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (u.a.) dann besteht, wenn eine Person verdächtig ist, ein Fahrzeug "in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt zu haben. Dieses wesentliche Element (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0292) weist der Spruch des Straferkenntnisses nicht auf, sodass eine Verletzung der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG vorliegt.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030115.X05Im RIS seit
28.05.2004