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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat der Bestimmung des § 64 Abs. 3 VStG nicht hinreichend Bedeutung beigemessen. Im Spruch des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Straferkenntnisses der belangten Behörde findet sich kein Ausspruch zu den in Rede stehenden Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 3 VStG, sondern die belangte Behörde hatte bereits mit dem angefochtenen, vor ihrem Straferkenntnis erlassenen Bescheid die Sachverständigengebühren der Beschwerdeführerin auferlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/03/0211), bedarf es jedoch gemäß § 64 Abs. 3 VStG eines in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Ausspruches, dass dem Bestraften der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt wird (sofern nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht). Lediglich die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages ist, wenn im Straferkenntnis nicht tunlich, durch besonderen Bescheid vorzunehmen. Die im vorliegenden Fall eingehaltene Vorgangsweise der belangten Behörde hat diesem Erfordernis nicht entsprochen. Der Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin "bestraft" wurde, galt erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung als erlassen. Alle Rechtswirkungen des Bescheides knüpfen sich an diesen Zeitpunkt. Daraus folgt, dass die Auferlegung der im Berufungsverfahren erwachsenen Barauslagen mit dem angefochtenen, vor dem Berufungsbescheid erlassenen gesonderten Bescheid nicht zulässig war.
Schlagworte
Berufungsverfahren Gebühren Kosten Trennbarkeit gesonderter Abspruch ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030128.X02Im RIS seit
28.05.2004