RS Vwgh 2004/4/28 98/14/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §36;
GewStG §11 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0037 E 7. Juni 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Um die Voraussetzungen der Begünstigungsbestimmungen des § 36 EStG 1988 und des § 11 Abs 3 GewStG zu erfüllen, muss der Schuldennachlass "zum Zweck der Sanierung" im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgt sein. Nicht bloß das Ergebnis des Schuldenerlasses, sondern die objektivierbaren Beweggründe hiefür sind von maßgebender Bedeutung (Hinweis E 20. April 1999, 98/14/0120; E 15. September 1999, 94/13/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140196.X03

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten