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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitSpruch
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 erteilte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) der Grazer Stadtradio GmbH die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Graz 107,5 MHz". Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbewerber, ua. die nun beschwerdeführende Gesellschaft, Berufungen an den Bundeskommunikationssenat (BKS), welcher mit Bescheid vom 5. Juni 2002 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte und die Berufungen als unbegründet abwies.
Gegen den Bescheid des BKS vom 5. Juni 2002 brachte die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, B1164/02 ua., abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, der mit Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0148, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob.
1.2. Nachdem mit der Novelle Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2004, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2005, ua. §7 Abs4 PrR-G und die Übergangsbestimmung in §32 Abs3 und Abs4 PrR-G geändert worden waren, wies der BKS die Berufungen der Mitbewerber mit Bescheid vom 31. März 2005 ab bzw. zurück und bestätigte - ausgehend von der geänderten Rechtslage - neuerlich die Entscheidung der KommAustria vom 18. Juni 2001. Das Versorgungsgebiet "Graz 107,5 MHz" war zwischenzeitlich mit Bescheid des BKS vom 3. Juni 2003 um die Übertragungskapazität "Weiz 88,7 MHz" erweitert worden.
1.3. Mit Bescheid der KommAustria vom 28. Juni 2005, Zl. KOA 1.011/05-44, wurde die der Kronehit Radio BetriebsgmbH für die nächsten zehn Jahre erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk dahingehend geändert, als sie nun auch das durch die näher bezeichneten Übertragungskapazitäten gebildete Versorgungsgebiet "Graz und Weiz" versorgt. Gleichzeitig ist die bisher bestehende Zulassung für die Grazer Stadtradio GmbH für das Versorgungsgebiet "Graz und Weiz" erloschen.
2. Die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die sich gegen den Bescheid des BKS vom 31. März 2005 richtet, der den ursprünglichen Bescheid der KommAustria vom 18. Juni 2001 der Sache nach bestätigt, macht die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG iVm. Art7 Abs1 B-VG, auf freie Erwerbstätigkeit gemäß Art6 StGG und auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art10 EMRK iVm. Art14 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 und "insbesondere dessen Art1, Z1, Art1, Z2a (jeweils hinsichtlich der Worte 'mit Ausnahme des §7 Abs4, vierter Satz') und Art1, Z3", geltend und beantragt, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
4. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nahm zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 Stellung und erachtete die erhobenen Bedenken als unbegründet.
5. Die Grazer Stadtradio GmbH als im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligte Partei erstattete ua. eine Äußerung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 übermittelte sie dem Verfassungsgerichtshof einen Bescheid der KommAustria vom 28. Juni 2005, Zl. KOA 1.011/05-44. Aus dessen Spruchpunkten 1. und 6. ergibt sich, dass die der Kronehit Radio BetriebsgmbH für die nächsten zehn Jahre erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk dahingehend geändert wurde, als sie nun auch das durch die näher bezeichneten Übertragungskapazitäten gebildete Versorgungsgebiet "Graz Stadt sowie Teile des Bezirks Graz Umgebung und Teile des Bezirks Weiz" versorgt, und dass die bisher bestehende Zulassung für die Grazer Stadtradio GmbH für das Versorgungsgebiet "Graz und Weiz" erloschen ist.
6. Nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes teilte die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2005 mit, dass sie sich im Hinblick auf §28d Abs5 PrR-G nicht klaglos gestellt erachte. Darüber hinaus habe sie im Verfahren betreffend die Übertragung der Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk im Versorgungsgebiet "Graz und Weiz" in die bundesweite Zulassung der Kronehit Radio BetriebsgmbH einen Antrag ua. auf Feststellung der Parteistellung eingebracht. Dieser wurde von der Behörde erster Instanz abgewiesen. Über die dagegen erhobene Berufung wurde noch nicht entschieden.
II. 1. Mit dem bereits erwähnten Bescheid der KommAustria vom 28. Juni 2005 wurde der Kronehit Radio BetriebsgmbH für das Versorgungsgebiet "Graz und Weiz" die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk erteilt (Spruchpunkt 1.) und die bisher bestehende Zulassung für die Grazer Stadtradio GmbH mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides gemäß §28b Abs4 PrR-G für erloschen erklärt (Spruchpunkt 6.). Dieser Ausspruch (Spruchpunkt 6.) kommt einer formellen Klaglosstellung gleich (so auch bereits in VfGH 11.3.2005, B1591/03 ua.). Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte (lokale) Zulassung für die Grazer Stadtradio GmbH entfaltet für die beschwerdeführende Gesellschaft keine Wirkung mehr. Daran vermag auch der von ihr ins Treffen geführte §28d Abs5 PrR-G nichts zu ändern.
Infolge der Klaglosstellung waren die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären und die Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen. Daran ändert auch nichts, dass ein anderer Rechtsakt (in concreto der Bescheid der KommAustria vom 28. Juni 2005), der rechtskräftig ist und nicht bekämpft wurde, gleichartige, für die beschwerdeführende Gesellschaft belastende, Wirkungen entfaltet.
2. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung iSd. §88 VfGG dar. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer iHv. € 327,-- enthalten.
III. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
Rundfunk, Privatradio, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B542.2005Dokumentnummer
JFT_09939772_05B00542_2_00