RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0353 E 22. April 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Da die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage zu den in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten Bescheiden des UVS durch das Einzelmitglied und die Kammer gemeinsam erfolgten, war nur die auf den Kammerbescheid entfallende Hälfte des geltend gemachten Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes zuzusprechen (Hinweis E 16.4.1997, 96/03/0334, 97/03/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030005.X02

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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