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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb idF 2002/I/111;Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Prüfung der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach dem Persönlichkeitsbild des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, im allgemeinen die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/04/0201, vom 6. November 2002, Zl. 2001/04/0050 und vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0116, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030017.X01Im RIS seit
28.05.2004