RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
beobachten
merken

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E081 EG Art81;
11997E082 EG Art82;
61986CJ0066 Ahmed Saeed Flugreisen VORAB;
TKG 1997 §15;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es nicht als unangemessen beurteilt werden kann, wenn allgemeine wirtschaftliche Risken von Vertragsbeziehungen, auf die typischerweise in Vertragsverhältnissen zwischen Kaufleuten bei der Vertragsgestaltung Bedacht genommen wird, auch im Rahmen einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen berücksichtigt werden. Die Bestimmungen im angefochtenen Bescheid über die Sicherheitsleistung, die auch Dispositionsmöglichkeiten für den Sicherungsgeber hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung und eine angemessene Verzinsung im Falle der Hinterlegung einer Akontozahlung vorsehen, wurden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien ausgestaltet und können nicht als unzulässige Zugangsbeschränkung angesehen werden. Weiters Ausführungen zur Gemeinschaftsrechtskonformität dieser Bestimmungen über die Sicherheitsleistung u.a. im Hinblick auf Art. 81 und 82 EG.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61986J0066 Ahmed Saeed Flugreisen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X06

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten