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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §47 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0251 E 16. Februar 1994 RS 2Stammrechtssatz
Es ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Person, die Pflichten, die ihr obliegen, die Risken, die sie zu tragen hat, und ihre allfällige Weisungsgebundenheit besitzt, kann ein entsprechend fundiertes Urteil über die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit abgegeben werden (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140125.X02Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017