RS Vwgh 2004/4/28 2000/14/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §47 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0251 E 16. Februar 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Person, die Pflichten, die ihr obliegen, die Risken, die sie zu tragen hat, und ihre allfällige Weisungsgebundenheit besitzt, kann ein entsprechend fundiertes Urteil über die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit abgegeben werden (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140125.X02

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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