RS Vfgh 2008/2/25 B1622/06

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Allgemeiner Bebauungsplan Franz-Plattner-Straße Süd 1987 des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl vom 07.07.87
Tir RaumOG 2001 §22, §56 Abs1, §107 Abs1, §112 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchUntersagung der Errichtung eines Geräteschuppens wegen Widerspruchszum Bebauungsplan; keine Derogation und kein Außer-Kraft-Tretendieses Bebauungsplans mangels Kundmachung spätererGemeinderatsbeschlüsse sowie mangels Erlassung eines neuen odergeänderten Flächenwidmungsplanes trotz Anpassungsverpflichtung desVerordnungsgebers

Rechtssatz

Keine Derogation des Bebauungsplanes 1987 der Marktgemeinde Zirl.

Die Gemeinderatsbeschlüsse vom 28.05. und 16.07.97 sind weder kundgemacht worden noch sind sie auf andere Weise zu Tage getreten, dass ihnen jenes Mindestmaß an Publizität zukäme, welches erforderlich wäre, sie als Verordnung mit einem früheren Bebauungsplan derogierender Wirkung zu qualifizieren.

Kein Außer-Kraft-Treten des Bebauungsplanes 1987 gemäß §112 Abs1 Tir RaumOG 2001.

§107 Abs1 Tir RaumOG 2001 verpflichtet zwar die Gemeinde, bis zum 31.12.00 ein örtliches Raumordnungskonzept und innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern. Wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes noch keinen Flächenwidmungsplan erlassen hat, beginnt die dreijährige Frist gemäß §112 Abs1 Tir RaumOG 2001 nicht schon ab diesem Zeitpunkt zu laufen, sondern erst nach der - wenn auch verspäteten - Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes, da der Wortlaut des §112 Abs1 zweiter Satz Tir RaumOG 2001 auf das tatsächliche In-Kraft-Treten des Flächenwidmungsplanes und nicht auf das hypothetische Ablaufen der gesetzlichen Frist des §107 Abs1 zweiter Satz Tir RaumOG 2001 abstellt.

Keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes 1987; keine neue Ausweisung, nur geringere Breite einer bereits vorhandenen Verkehrsfläche im Bebauungsplan 1987; Erschließung des bestehenden Wohngebietes durch öffentliche Verkehrsflächen und Breite der Verkehrsfläche im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Dass die Verkehrsfläche bisher nicht hergestellt wurde, vermag an der Gesetzmäßigkeit der Festlegung der Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan 1987 nichts zu ändern.

Plan hinreichend bestimmt angesichts der aus dem Plan ersichtlichen Straßenfluchtlinien und der Kotierung der Straßenbreite.

Keine Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan,Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich(zeitlicher) einer Verordnung, Fristen, Derogation, Anpassungspflicht(des Normgebers)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1622.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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