RS Vwgh 2004/4/28 2001/03/0467

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch die G GesmbH im Verfahren vertreten wurde. Schon die zur Aufforderung zur Rechtfertigung ergangene Stellungnahme der G GesmbH - sollte sie vor Abfertigung des Straferkenntnisses bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt sein - wie auch die Berufung haben ausreichend Anhaltspunkte für das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen der G GesmbH und dem Beschwerdeführer gegeben. Ein Nachweis einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht ist durch die G GesmbH nach dem Inhalt der Akten nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG dieser GesmbH in Form eines Verbesserungsauftrages die Vorlage der schriftlichen Vollmacht durch den Beschwerdeführer auftragen müssen. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, da im Falle des Nichtvorliegens einer Vollmacht mangels Vorliegens einer Berufung des Beschwerdeführers eine Berufungsentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht hätte ergehen dürfen.

Schlagworte

Allgemein Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030467.X01

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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