Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellte Beweisanträge können, wenn eine Begründung für die verspätete Antragstellung nicht erfolgt, als Schutzbehauptung gewertet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0156).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Berufungsverfahren Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030466.X01Im RIS seit
28.05.2004