RS Vwgh 2004/4/28 2001/03/0466

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51 Abs7;

Rechtssatz

Knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellte Beweisanträge können, wenn eine Begründung für die verspätete Antragstellung nicht erfolgt, als Schutzbehauptung gewertet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0156).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Berufungsverfahren Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030466.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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