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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die im Rahmen der Zusammenschaltungsanordnung erfolgten Entgeltfestsetzung bis zum Erreichen eines Versorgungsgrades von 20 % zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass keines der anderen Mobilfunkunternehmen marktbeherrschend sei und daher für keines dieser Unternehmen eine Verpflichtung zur nichtdiskriminierenden Anwendung von Entgelten bestehe, übersieht sie, dass es im Beschwerdefall nicht um die Zusammenschaltungsbedingungen mit diesen Mobilfunkunternehmen geht, sondern dass die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) lediglich die für diese Unternehmen in anderen Verfahren festgelegten und somit zwar im angefochtenen Bescheid nicht ziffernmäßig genannten, jedoch eindeutig bestimmbaren Zusammenschaltungsentgelte in gleicher Höhe, abhängig vom gewählten Host-Betreiber, auch für die mitbeteiligte Partei festgelegt hat. Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, dass eine Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte der Mobilfunkunternehmen durch die belangte Behörde erfolgt sei; dass diese Festlegung nur inter partes wirkt, ändert nichts daran, dass durch die Bezugnahme darauf im angefochtenen Bescheid ein eindeutig bestimmbares Entgelt für die mitbeteiligte Partei festgelegt wurde.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030166.X07Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012