RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die im Rahmen der Zusammenschaltungsanordnung erfolgten Entgeltfestsetzung bis zum Erreichen eines Versorgungsgrades von 20 % zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass keines der anderen Mobilfunkunternehmen marktbeherrschend sei und daher für keines dieser Unternehmen eine Verpflichtung zur nichtdiskriminierenden Anwendung von Entgelten bestehe, übersieht sie, dass es im Beschwerdefall nicht um die Zusammenschaltungsbedingungen mit diesen Mobilfunkunternehmen geht, sondern dass die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) lediglich die für diese Unternehmen in anderen Verfahren festgelegten und somit zwar im angefochtenen Bescheid nicht ziffernmäßig genannten, jedoch eindeutig bestimmbaren Zusammenschaltungsentgelte in gleicher Höhe, abhängig vom gewählten Host-Betreiber, auch für die mitbeteiligte Partei festgelegt hat. Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, dass eine Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte der Mobilfunkunternehmen durch die belangte Behörde erfolgt sei; dass diese Festlegung nur inter partes wirkt, ändert nichts daran, dass durch die Bezugnahme darauf im angefochtenen Bescheid ein eindeutig bestimmbares Entgelt für die mitbeteiligte Partei festgelegt wurde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030166.X07

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten