Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/16/0022 B 19. März 2003 RS 1 (hier nur erster Halbsatz)Stammrechtssatz
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis B 29.1.2002, 2001/05/0926). Nach der ständigen hg. Judikatur ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig (Hinweis B 29.1.2002, 2001/05/0926).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004140027.X02Im RIS seit
09.07.2004