RS Vwgh 2004/4/28 2004/14/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0022 B 19. März 2003 RS 1 (hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis B 29.1.2002, 2001/05/0926). Nach der ständigen hg. Judikatur ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig (Hinweis B 29.1.2002, 2001/05/0926).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140027.X02

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten