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E1ENorm
11997E081 EG Art81;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) im angefochtenen Bescheid vorgesehene Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung zu fordern, ist in einer den berechtigten Interessen der beteiligten Unternehmen Rechnung tragenden Form - insbesondere betraglich angemessen begrenzt und im Falle einer "Akontozahlung" auch angemessen verzinst - festgelegt worden, sodass in dieser Festlegung für sich keine unangemessene Geschäftsbedingung iSd Art. 82 EG zu erkennen ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die "Gefahr einer rechtswidrigen Diskriminierung" wendet, ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei durch die Zusammenschaltungsanordnung nicht verpflichtet ist, in jedem Fall eine Sicherheitsleistung einzufordern. Soweit sie von dieser Möglichkeit jedoch Gebrauch macht, hat die mitbeteiligte Partei die für sie sonst geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, zu denen neben dem sektorspezifischen Diskriminierungsverbot gemäß § 34 Abs. 1 und 4 TKG insbesondere auch Art. 82 EG zählt, zu beachten; durch die Anordnung der belangten Behörde wird somit keine Verletzung des Art. 82 EG bewirkt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61986J0066 Ahmed Saeed Flugreisen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X07Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011