RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E081 EG Art81;
11997E082 EG Art82;
61986CJ0066 Ahmed Saeed Flugreisen VORAB;
TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §34 Abs4;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) im angefochtenen Bescheid vorgesehene Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung zu fordern, ist in einer den berechtigten Interessen der beteiligten Unternehmen Rechnung tragenden Form - insbesondere betraglich angemessen begrenzt und im Falle einer "Akontozahlung" auch angemessen verzinst - festgelegt worden, sodass in dieser Festlegung für sich keine unangemessene Geschäftsbedingung iSd Art. 82 EG zu erkennen ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die "Gefahr einer rechtswidrigen Diskriminierung" wendet, ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei durch die Zusammenschaltungsanordnung nicht verpflichtet ist, in jedem Fall eine Sicherheitsleistung einzufordern. Soweit sie von dieser Möglichkeit jedoch Gebrauch macht, hat die mitbeteiligte Partei die für sie sonst geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, zu denen neben dem sektorspezifischen Diskriminierungsverbot gemäß § 34 Abs. 1 und 4 TKG insbesondere auch Art. 82 EG zählt, zu beachten; durch die Anordnung der belangten Behörde wird somit keine Verletzung des Art. 82 EG bewirkt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61986J0066 Ahmed Saeed Flugreisen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X07

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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