RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs2 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Dem Einwand, es widerspreche auf dem Boden des § 9 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - wonach Nachweise über die in § 7 Abs. 1 leg.cit. angeführten Berechtigungen "vollständig ausgefüllt UND erforderlichenfalls entwertet" mitzuführen seien - dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochen werde, dass der Beschwerdeführer den Nachweis erst zum Zeitpunkt der Kontrolle "vollständig ausgefüllt BZW. ENTWERTET" habe, ist entgegenzuhalten, dass dadurch weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers besteht noch dieser in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0124). Von daher war es auch nicht erforderlich, im Spruch des angefochtenen Bescheides zu konkretisieren, "welche konkrete Eintragung und/oder welche konkrete Entwertung der Fahrtengenehmigung unterblieben" sei.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030298.X02

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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