RS Vwgh 2004/4/28 2001/14/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §166;
EStG 1988 §113;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, ausschließlich Baurechnungen wären als Nachweis (Beweismittel) für das Anfallen von Herstellungskosten eines Gebäudes geeignet, entspricht nicht dem Gesetz. Im Verfahren nach der BAO gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. [Hier: Die belangte Behörde hätte unter Beachtung des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel Sachverhaltsfeststellungen über die Art der Baumaßnahmen (für Zwecke der Unterscheidung zwischen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen) und über die Höhe der tatsächlich aufgewendeten Beträge (diese müssen sich nicht mit dem in einem Schätzungsgutachten ausgewiesenen Wert bzw der Wertsteigerung decken) treffen müssen. Auf der Basis dieser Feststellungen ist die Höhe der nach den Vorschriften des EStG 1972 zu aktivierenden (nachträglichen) Herstellungskosten zu beurteilen, welche auch im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988 die Grundlage für die Bemessung der AfA darstellen (vgl § 113 EStG 1988)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140101.X02

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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