RS Vwgh 2004/4/28 2001/14/0166

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 9. August 1989, I R 4/84, BStBl 1990 II 237, wurde eine Spende an den Gesellschafter nicht der Betriebsausgabenabzugregelung für begünstigte Spenden nach § 11 Nr. 5 Buchstabe a des seinerzeitigen deutschen KStG 1968 zugeordnet, weil eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich für die österreichische Rechtslage der im zitierten Urteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Bundesfinanzhofes, dessen Begründung sich im Wesentlichen bloß darauf stützt, dass die dem Urteil zugrunde liegende Spende die - von der Rechtsprechung entwickelte - Definition der verdeckten Gewinnausschüttung erfülle, nicht anzuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140166.X08

Im RIS seit

10.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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