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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §38Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der demInnenministerium zugeordneten Zivilluftfahrtschule für Hubschrauberund gleichzeitige Versetzung zu einem Landespolizeikommando; keinewillkürliche oder denkunmögliche Annahme des Vorliegens eineswichtigen dienstlichen Interesses angesichts des Fehlens einesgültigen Pilotenscheines und einer Lehrberechtigung sowie derrechtskräftigen strafrechtlichen Anklage des vorläufig suspendiertenBeschwerdeführersRechtssatz
Es kann nicht als geradezu denkunmöglich qualifiziert werden, wenn die Berufungskommission nach Lage des vorliegenden Falles - zum einen ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht im Besitz eines gültigen Berufshubschrauberpilotenscheines und auch nicht einer gültigen Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist, und zum anderen auf Grund der nunmehrigen rechtskräftigen strafrechtlichen Anklage der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer - das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd §38 Abs3 BDG 1979 an der Versetzung des Beschwerdeführers annimmt. Denkmögliche Erwägungen betreffend die "schonendste Variante" der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes.
Selbst wenn es zuträfe, dass die Berufungskommission das Verfahren bis zum Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens von Rechts wegen auszusetzen gehabt hätte, läge eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht vor. Denn durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften wird das genannte Grundrecht nicht verletzt.
Schlagworte
Dienstrecht, Verwendungsänderung, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2046.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010