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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es ist in Zusammenhang mit der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, kein Verfahrensfehler im Umstand zu erkennen, dass die belangte Behörde keine Beweise zum Ort aufgenommen hat, wo sich das Atemluftalkoholuntersuchungsgerät befunden habe, weil der Tatort des hier in Rede stehenden Deliktes dort anzunehmen ist, wo die Verweigerung gesetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/03/0059). Das war im vorliegenden Fall der Anhalteort, der auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt, sodass diesbezüglich kein Fehler in Richtung § 44a Z 1 VStG anzunehmen ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030115.X03Im RIS seit
28.05.2004