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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 156 Abs. 1 KO bewirkt der rechtskräftig bestätigte Zwangsausgleich den Erlass, also das Erlöschen der Verbindlichkeit des Gemeinschuldners. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO finden zwar auf durch Entrichtung getilgte Abgabenschuldigkeiten die Vorschriften betreffend die Abgabennachsicht nach § 236 Abs. 1 BAO sinngemäß Anwendung, für Verbindlichkeitsteile, die auf Grund der Vorschrift des § 156 Abs. 1 KO und somit zufolge eines gesetzlich normierten Schuldbefreiungstatbestandes erloschen sind, gilt solches allerdings nicht, weil die gesetzliche Schuldbefreiung einer Entrichtung der Abgabe nicht gleichzuhalten ist. Für das Nachsichtsverfahren ist es auch ohne jede Bedeutung, ob die Einkommensteuerschuld in der Konkursmasse hätte Deckung finden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140022.X03Im RIS seit
04.06.2004Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009