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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin in ihrem an die Erstbehörde gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2003 unzweifelhaft zum Ausdruck, dass sie die mit dem (darin ausdrücklich angeführten) Bescheid vom 15. Juli 2003 ausgesprochene Auflösung des Jagdpachtvertrages für unzutreffend halte und diesem Bescheid "in aller Entschiedenheit widerspreche". Darüber hinaus führte sie aus, welche der "darin gemachten Aussagen" aus näher dargelegten Gründen unrichtig seien. Bei verständiger Würdigung dieses Inhaltes des erwähnten Schreibens lässt die Eingabe klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin sich durch den Bescheid als beschwert erachtete und durch die von ihr vorgebrachten Argumente und noch vorzulegende Beweismittel eine Abstandnahme von der darin getroffenen behördlichen Verfügung anstrebte. Daran, dass es sich bei diesem Schreiben um eine - wenn auch eines formellen Berufungsantrages ermangelnde - Berufung der Beschwerdeführerin handelt, ändert auch die darin enthaltene Ankündigung, ihre Anwälte würden "fristgerecht Einsprüche" gegen den Bescheid "erlassen", nichts. Bei Überlegung aller Umstände - insbesondere im Hinblick auf die bereits von der Beschwerdeführerin selbst gegebene Begründung, warum nach ihrer Auffassung kein Zahlungsverzug vorgelegen sei - kann nicht gesagt werden, sie habe mit der erwähnten Ankündigung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, die Eingabe vom 17. Juli 2003 sei nicht als Berufung zu verstehen.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030285.X04Im RIS seit
01.06.2004