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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit der Beschwerde wird - lediglich - der schriftlich ausgefertigte Bescheid bekämpft. Dieser Bescheid kann aufgrund seiner ein wesentliches Merkmal der Tatumschreibung betreffenden Abweichung und seines somit unterschiedlichen normativen Gehaltes nicht mehr als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides gelten und ist daher als selbständiger Bescheid anzusehen (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/03/0158, und vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207). Als solcher verstößt er gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030021.X05Im RIS seit
01.06.2004Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018