RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0021

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §51h Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit der Beschwerde wird - lediglich - der schriftlich ausgefertigte Bescheid bekämpft. Dieser Bescheid kann aufgrund seiner ein wesentliches Merkmal der Tatumschreibung betreffenden Abweichung und seines somit unterschiedlichen normativen Gehaltes nicht mehr als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides gelten und ist daher als selbständiger Bescheid anzusehen (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/03/0158, und vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207). Als solcher verstößt er gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030021.X05

Im RIS seit

01.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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