Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
B-VG Art14b Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchZurückweisung des Antrags auf Nachprüfung einer Auftragsvergabebetreffend die Sanierung von Schulgebäuden durch eineKommanditerwerbsgesellschaft als öffentliche Auftraggeberin wegenUnzuständigkeit des Bundesvergabeamtes; Vollzugszuständigkeit derLandesbehörden hinsichtlich eines ländernahen Unternehmens mitmehrheitlicher Beteiligung einer Stadtgemeinde gegebenRechtssatz
Die Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber Mattersburger Stadtentwicklungs KEG - Tourismusverband Mattersburg (im Folgenden: KEG) fällt weder unter Art14b Abs2 Z1 lita bis litd B-VG, noch handelt es sich um eine gemeinsame Auftragserteilung iSd litf leg cit.
Art14b Abs2 Z1 lite sublit bb und sublit cc B-VG können sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die "Rechtsträger" beziehen, sodass sich schon nach dem Wortlaut der Bestimmung auch die sublit aa nur auf den Auftraggeber als Rechtsträger und nicht auf die Beteiligung an der Finanzierung konkreter Aufträge beziehen kann (hier: 70%-ige Finanzierung des Vorhabens durch den Bund - Ausschreibung durch die Bundesimmobiliengesellschaft/BIG).
Art14b Abs2 Z1 lite B-VG ist der Versuch, die dem Gemeinschaftsrecht entlehnten Beherrschungstatbestände zu übernehmen, die ua auch von der öffentlichen Finanzierung der Gesellschaft, nicht aber des öffentlichen Auftrages abhängen.
Die finanzielle Beteiligung an der KEG liegt zu 95% bei der Stadtgemeinde Mattersburg und zu 5% beim Tourismusverband Mattersburg. Die KEG unterliegt weder der Leitung und Aufsicht des Bundes, noch ist er an der Bestellung der Organe beteiligt.
Während Art14b Abs2 Z1 lita bis litf B-VG und die Z2 alle staatlichen und staatsnahen Auftraggeber umfassen soll, bezieht sich Abs2 Z1 litg auf Private, denen staatliche oder staatsnahe Auftraggeber Aufgaben überbürden. Die KEG ist aber ein staatsnahes ("ländernahes") Unternehmen iSd Art14b Abs2 Z2 litc B-VG. An der KEG ist die Stadtgemeinde Mattersburg mehrheitlich beteiligt. Sie würde unter Art127a Abs3 B-VG fallen und rechnungshofpflichtig sein, falls die Gemeinde Mattersburg mindestens 20.000 Einwohner hätte. Für die Vollzugszuständigkeit der Landesbehörden ist jedoch die Zahl der Einwohner unmaßgeblich (letzter Absatz des Art14b Abs2 Z2).
Schlagworte
Vergabewesen, Kompetenz Bund - Länder Vergabewesen,BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1738.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010