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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art7;Rechtssatz
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG einerseits im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1993, VfSlg. 13505/1993, wonach es sich bei dem mit einer Beschäftigungsbewilligung eingeräumten Recht nicht um ein "ziviles Recht" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK handelt, anderseits auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. März 1998 im Fall Speil gegen Österreich, Nr. 42.507/98, und vom 25. September 2000, im Fall Varela Assalino gegen Portugal, Nr. 64.336/01, hingewiesen werden, wonach auch in einer dem Art. 6 Abs. 1 MRK unterliegenden Rechtssache dann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf, wenn Sachverhaltsfragen unstrittig sind und keine komplexen Rechtsfragen gelöst werden müssen. Letzteres ist vorliegend der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090104.X05Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011