RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0088

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0086 E 29. April 2004 RS 4 Hier mit dem Zusatz: Hinsichtlich der vorgeworfenen unbefugten Stellung von EKIS-Anfragen wird auf das E vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0101, verwiesen.

Stammrechtssatz

Die dem Sicherheitswachebeamten im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erforderten die Maßnahme der Suspendierung, weil sie den gravierenden Vorwurf der Entgegennahme von regelmäßigen Geldleistungen zugleich mit der Bereitschaft zur Beschaffung und Weiterleitung von Informationen aus der Polizeiarbeit und die tatsächliche Beschaffung von derartigen Informationen und deren Herausgabe an Außenstehende im Rahmen eines organisierten Zusammenwirkens von mehreren Personen innerhalb des Polizeiapparates umfassten. Eine derartige Vorgangsweise eines Sicherheitswachebeamten war - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sie nun tatsächlich in die Öffentlichkeit gedrungen ist - offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Sicherheitsbehörden insgesamt zu gefährden. Sie war überdies auch dazu geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, weil die dem Sicherheitswachebeamten im Verdachtsbereich vorgeworfene Vorgangsweise den dienstlichen Interessen offensichtlich entgegenläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090088.X04

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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