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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §1 Abs2 lite;Rechtssatz
Die Behörde erster Instanz ließ den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund unberücksichtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungsgründe gesprochen werden kann. Für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 20 VStG war kein Raum (hier betreffend eine Übertretung nach dem AuslBG).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090120.X01Im RIS seit
28.05.2004