RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0208

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §107;
BDG 1979 §108 Abs2;
ZustG §9;

Rechtssatz

Ist der bestellte Verteidiger (vgl. § 107 BDG 1979) gleichzeitig Zustellungsbevollmächtigter (§ 9 Zustellgesetz), so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein. Hat der Beschuldigte jedoch seinen Verteidiger nicht (auch) zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt, dann sind nach dem ersten Satz des § 108 Abs. 2 BDG 1979 zwar sämtliche Schriftstücke diesem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen, mit diesen Zustellungen sind gemäß § 108 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. jedoch nicht die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten verbunden (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seite 357 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090208.X08

Im RIS seit

30.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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