RS Vfgh 2008/2/25 B1913/06

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005 §1
DVG §2
SicherheitspolizeiG-Novelle 2005, BGBl I 151/2004 Art7

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versetzung eines leitenden Gendarmeriebeamten zu einemBezirkspolizeikommando; vertretbare Annahme des Wegfalls desbisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch dieWachkörperreform iSd Novelle 2005 zum Sicherheitspolizeigesetz;dienstliches Interesse aufgrund dieser Reform im Bereich derVerwaltungsorganisation; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahrenvor dem gesetzlichen Richter; Versetzung nicht imZuständigkeitsbereich der neuen Landespolizeikommanden, sondernZuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres als obersterDienstbehörde

Rechtssatz

Die Auffassung der Berufungskommission, dass die durch die SicherheitspolizeiG-Novelle 2005 bewirkte "Wachkörperreform" zu einem Wegfall des - früheren - Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers geführt habe, ist ebenso vertretbar wie die Annahme der Berufungskommission, dass wegen der mit dieser Reform verbundenen Änderung der Verwaltungsorganisation an der Versetzung des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §38 Abs3 Z1 BDG bestanden habe. Keine unsachlichen Gründe für die bekämpfte Maßnahme (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen - vgl etwa VwGH 23.06.93, 92/12/0085; 25.01.95, 94/12/0281; 08.11.95, 95/12/0205).

Vertretbare Erwägungen der Berufungskommission zur Frage, ob die Dienstbehörde bei der Versetzung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Versetzung nicht im Zuständigkeitsbereich der neuen Landespolizeikommanden.

Die Zuständigkeit zur Versetzung von Beamten des ehemaligen Landesgendarmeriekommandos ergibt sich nicht aus §1 DPÜ-VO 2005, sondern verbleibt vielmehr - in Ermangelung einer diesbezüglichen verordnungsmäßigen Übertragung gemäß §2 Abs2 zweiter Satz DVG (arg e contr) - beim Bundesministerium für Inneres als der allein in Betracht kommenden (obersten) Dienstbehörde. Ex-lege Übertragung von leitenden Funktionen aus den bisherigen Landesgendarmeriekommanden in die neuen Landespolizeikommanden vom Gesetzgeber nicht intendiert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Polizei, Sicherheitspolizei,Polizeibehörden, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1913.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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