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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat keinen Versuch unternommen, mit den in der Slowakei aufhältigen Zeugen unter deren aktenkundigen (und in der Berufung angegebenen) Anschriften Kontakt aufzunehmen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in der Slowakei aufhältigen Zeugen nicht (ohne Androhung von Zwangsfolgen für den Fall ihres Fernbleibens, also freiwillig) bereit gewesen wären, zu einem von der belangten Behörde festgesetzten Verhandlungstermin zu kommen und eine unmittelbare Aussage vor der belangten Behörde abzulegen, oder zumindest eine schriftliche Erklärung an die belangte Behörde zu übermitteln. Die belangte Behörde hat hiezu keinen Versuch angestellt, sodass fallbezogen nicht feststeht, ob derartige Bemühungen fehlgeschlagen wären. Erst danach hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, den Entlastungsbeweis auf andere Weise - etwa dadurch, die Zeugen selbst stellig zu machen - zu erbringen. Insoweit die belangte Behörde ihr Vorgehen auf die E vom 21. Oktober 1998, Zl. 98/09/0165, und vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0351, stützte (Hinweis zudem etwa auf die E vom 13. September 1999, Zl. 97/09/0359, vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/09/0078, vom 20. März 2002, Zl. 2000/09/0150, und vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190), ist klarzustellen, dass mit diesen E - soweit ein mit dem Beschwerdefall vergleichbarer Sachverhalt überhaupt vorlag, weil der Anschrift nach bekannte Entlastungszeugen im Ausland in den zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren aktenkundig waren - jedenfalls nicht ausgesprochen wurde, dass ein Versuch, mit dem im Ausland aufhältigen Entlastungszeugen in Kontakt zu treten, entbehrlich sei und daher unterbleiben könne.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweise Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090174.X03Im RIS seit
28.05.2004