RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
AuslBG §4c idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Zwar verlangt Artikel 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80 anders als Satz 1 dieser Bestimmung nicht, dass die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen (vgl. das Urteil des EuGH vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Haydar Akman, Slg. 1998, I-07519, RdNr. 37). Im Verwaltungsverfahren wurde auch vorgebracht, der Zweitbeschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) habe in Österreich die Hauptschule abgeschlossen. Darauf, dass er aber eine Berufsausbildung im Sinne des Artikel 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80 abgeschlossen hätte, findet sich kein Hinweis. Diese Bestimmung ist daher nicht anzuwenden (Hinweis E 26.5.1999, Zl. 97/09/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090104.X03

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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