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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61997CJ0210 Akman VORAB;Rechtssatz
Zwar verlangt Artikel 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80 anders als Satz 1 dieser Bestimmung nicht, dass die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen (vgl. das Urteil des EuGH vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Haydar Akman, Slg. 1998, I-07519, RdNr. 37). Im Verwaltungsverfahren wurde auch vorgebracht, der Zweitbeschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) habe in Österreich die Hauptschule abgeschlossen. Darauf, dass er aber eine Berufsausbildung im Sinne des Artikel 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80 abgeschlossen hätte, findet sich kein Hinweis. Diese Bestimmung ist daher nicht anzuwenden (Hinweis E 26.5.1999, Zl. 97/09/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090104.X03Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011