RS VwGH Erkenntnis 2004/04/29 2001/09/0086

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Rechtssatz

Auf Grund der Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (Hinweis E 24.5.1995, Zl. 94/09/0105).

Im RIS seit
04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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