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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Leiter eines Postamtes) wurde wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (erster Deliktsfall) StGB verurteilt. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe "unüberlegt" gehandelt, kann ihm zwar gefolgt werden, seine Vorgangsweise ist allerdings nicht dahingehend zu beurteilen, dass deshalb seine Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen keine "erhebliche kriminelle Energie in sich tragen". Eine sogenannte "Augenblickstat" liegt im Beschwerdefall nicht vor, hat der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Schuldspruch des Strafgerichtes doch über einen Zeitraum von rund einem Jahr zum Nachteil der Österreichischen Post AG (seines Dienstgebers) einen Gesamtschaden in Höhe von S 10.500,-- und zum Nachteil der S (einer Kundin seines Dienstgebers) einen Gesamtschaden in Höhe von rund S 8.000,-- durch zahlreiche, wiederholte Einzeltaten herbeigeführt. Das Vorbringen, die Straftaten des Beschwerdeführers, insbesondere sein Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls, würden einer "Augenblickstat" gleichkommen, entbehrt schon nach dem Schuldspruch des Strafgerichtes der sachverhaltsmäßigen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090208.X05Im RIS seit
30.06.2004