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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Am Verhandlungstag in der Früh (um 7.50 Uhr) hat der Beschuldigte einen Unfall erlitten und er musste sich deshalb in der Unfallabteilung des Krankenhauses Neunkirchen untersuchen und behandeln lassen. Der Beschuldigte wurde durch Krankheit im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG vom Erscheinen zur Verhandlung um 10.00 Uhr in St. Pölten abgehalten. Der Beschuldigte hat den unabhängigen Verwaltungssenat rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung (eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn erreichte den Verhandlungsleiter ein Anruf des "Sekretärs" des Beschuldigten) von diesem Hinderungsgrund verständigt (vgl. in dieser Hinsicht auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0181). Nach dem im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Inhalt des Telefongespräches (mit dem "Sekretär") hatte der unabhängige Verwaltungssenat vom Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung auszugehen, wobei die Art seiner (unvorhergesehen aufgetretenen) Verhinderung seine Abwesenheit von der Verhandlung rechtfertigte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. April 2002, Zl. 2000/09/0191, vom 21. Jänner 1998, Zlen. 96/09/0045, 0123, und vom 18. Februar 1998, Zl. 96/09/0056, denen - anders als im Beschwerdefall - jeweils ungeeignete Rechtfertigungsgründe zugrunde lagen). Ist der vom Beschuldigten geltend gemachte Rechtfertigungsgrund (Krankheit) demnach vorgelegen, dann war der unabhängige Verwaltungssenat nicht berechtigt, die Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090068.X01Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008