RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0088

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0086 E 29. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (Hinweis E 24.5.1995, Zl. 94/09/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090088.X01

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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