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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §38 Abs3 Z4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Leiter eines Postamtes) wurde wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (erster Deliktsfall) StGB verurteilt. Dem Argument einer möglichen Verwendung des Beschwerdeführers in einem anderen (nicht mit dem Geldverkehr im Zusammenhang stehenden) Tätigkeitsbereich ist zu erwidern, dass § 92 BDG 1979 eine derartige Disziplinarstrafe nicht vorsieht und die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden im Rahmen der ihnen gemäß § 97 leg. cit. zukommenden Zuständigkeit daher nicht befugt sind, derartige Maßnahmen über den Beschwerdeführer (Beschuldigten) in einem Disziplinarverfahren zu verhängen (Hinweis E 20.5.1998, Zl. 96/09/0071). Auch eine Versetzung auf Grundlage des § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 hätte nicht die Disziplinarbehörde zu verfügen; diese Maßnahme würde eine (bereits) rechtskräftig verhängte (andere nicht auf Entlassung lautende) Disziplinarstrafe voraussetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090208.X07Im RIS seit
30.06.2004