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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einesRechtserwerbs; keine denkunmögliche oder willkürliche Annahme einerfehlenden Betriebsbasis mangels ausreichenden Eigengrundes desBeschwerdeführers bzw agrarstruktureller Nachteile in Folge vonKleinstbesitz; keine Bedenken gegen den Ausschluss der Anrufung desVerwaltungsgerichtshofes im Tiroler GrundverkehrsgesetzRechtssatz
Wirtschaftliche Führung des Betriebes nur bei gemeinsamer Bewirtschaftung.
Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen, wenn sie angesichts des Ausmaßes der in Rede stehenden Liegenschaft nicht als gesichert annimmt, dass die Kriterien des §6 Abs1 Tir GVG 1996 erfüllt werden.
Keine Bedenken gegen §6 Abs1 lita Tir GVG 1996; keine Bedenken gegen den Ausschluss der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes in §28 Tir GVG 1996.
Das bundesstaatliche Prinzip schließt die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander aus.
Keine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK durch die unbegründeten allgemeinen Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission.
Kein Eingehen auf das Vorbringen einer "gesetzwidrigen Flächenwidmung".
Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Grundstück um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996 handelt, ist allein aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten nichts zu gewinnen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches,Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Behördenzusammensetzung, fairtrial, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtshof, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1926.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010