RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0086 E 29. April 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (Hinweis auf die E 10.3.1999, Zl. 97/09/0093, und 16.10.2001, Zl. 2001/09/0111, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090089.X02

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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