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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Angesichts des rechtswidrigen Ausschlusses des Beschuldigten von der mündlichen Verhandlung (Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten trotz Vorliegens eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtfertigungsgründe) und dem damit verbundenen gänzlichen Verlust seiner Partei- und Verteidigungsrechte (Hinweis auf die §§ 51g Abs. 2 und 4, 51h Abs. 3 VStG) entsprach das durchgeführte Berufungsverfahren nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 MRK. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei Vermeidung des dargelegten Verfahrensverstoßes zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, belastete er damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090068.X03Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008