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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61995CJ0351 Kadiman VORAB;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass der Zweitbeschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) auch dann, wenn man davon ausgeht, dass durch seine Geburt in Österreich das in Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 normierte Erfordernis der Genehmigung, zu seinen Eltern zu ziehen, ersetzt wurde, ein allenfalls auf diese Bestimmung gegründetes Aufenthaltsrecht durch seine Ausreise im Jahr 1984 und seinen neunjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat. Insoferne verweist die belangte Behörde zutreffend auf die RdNr. 46 ff des Urteils des EuGH vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Selma Kadiman, Slg. 1997, I- 02133), in welchem dieser ausgeführt hat, dass Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass der betroffene Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat einen ununterbrochenen dreijährigen Wohnsitz haben muss und nur kurzfristige Unterbrechungen dieser Frist zulässig sind. Der neunjährige Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers im Ausland kann nicht als kurzfristig in diesem Sinne angesehen werden. Hinsichtlich seiner Einreise nach Österreich im Jahr 1993 wurde dem Zweitbeschwerdeführer keine Genehmigung erteilt, zu seinen in Österreich lebenden Eltern zu ziehen, weshalb er sich nicht auf Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090104.X02Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011