RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0212 E 15. Dezember 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff VERTRAUEN DER ALLGEMEINHEIT IN DIE SACHLICHE WAHRNEHMUNG DER DIENSTLICHEN AUFGABEN bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (Hinweis E 11.Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090208.X01

Im RIS seit

30.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten