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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die gegenüber dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vom 26. Jänner 1976 im Bereich der Grundstücke Nr. 2767/6 und 3295 abweichende Trassenführung des Hauptsammelkanals F sowie zu deren Betrieb bei Einhaltung der Dauerauflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 26. Jänner 1976 erteilt. Die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde weiters als Eigentümerin des Grundstückes 2767/6 verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb, die Wartung und die Erhaltung der wasserrechtlich bewilligten Kanalanlage gemäß den §§ 60 und 63 WRG 1959 zu dulden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den nachträglichen Bewilligungsbescheid gerichteten Beschwerde hätte zur Folge, dass die seit 20 Jahren (in diesem Bereich) ohne Konsens bestehende Situation der Abwasserbeseitigung weiterhin als nicht bewilligt anzusehen wäre. Eine gegenüber der mitbeteiligten Partei unmittelbar durchsetzbare Verpflichtung zur Einstellung der Abwasserbeseitigung ginge mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung aber nicht einher. Warum aber der Weiterbestand eines bereits 20 Jahre andauernden Zustandes für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit unverhältnismäßigen Nachteilen für die Beschwerdeführerin verbunden sein sollte, wird nicht näher dargetan. Die Beschwerdeführerin kam diesbezüglich ihrer Pflicht, die mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides (hier: mit der weiteren Ausübung der eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei) verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile konkret aufzuzeigen, nicht nach.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070017.A01Im RIS seit
22.07.2004